§ 1
1) Der Vorstand hat die Geschäfte des Elternvereines nach
den Vorschriften des Gesetzes, den Statuten, sowie nach
den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zu führen.
2) Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte im
Rahmen der Geschäftsordnung. Jedes Mitglied ist
verpflichtet, die anderen Mitglieder des Vorstandes über die
wesentlichen geschäftlichen Angelegenheiten laufend zu
unterrichten.
§ 2
Die Tätigkeit des Vorstandes ist eine Ehrenamtliche. Es gebührt
den Vorstandsmitgliedern der Ersatz von tatsächlich
angefallenen Kosten. Diese sind im Wege des Kassiers zu
vergüten und dem Rechnungsprüfer detailliert darzulegen.
§ 3
Vom Elternausschuss des Elternvereines (in der Folge „EA“) ist
die Zustimmung zu folgenden Geschäften und Maßnahmen
einzuholen:
In wichtigen Angelegenheiten wie:
a) alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
oder besonderer Tragweite;
b) Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand zur
Beschlussfassung vorgelegt werden;
c) Verträge oder sonstige Rechtsgeschäfte, die nach
Umfang, Laufzeit oder sonstigem Risiko über die
gewöhnliche Tätigkeit des EV hinausgehen,
insbesondere Dauerschuldverhältnisse wie Mietverträge,
Beraterverträge oder dgl.
d) Verfügung von Mitteln, die in Reserven und
Jahreseinnahmen nicht gedeckt sind daher mit Kredit
finanziert werden müssen. Kreditaufnahmen sind – wenn
überhaupt – nur bis zur maximalen Höhe von 10% der
Einnahmen des laufenden Jahres zulässig.
e) Mittelverfügung von mehr als € 10.000.- im Einzelfall
gemäß § 5 der GO;
f) Die HV kann weitere Geschäfte und Maßnahmen
bestimmen, die der Zustimmung des EA bedürfen.
§ 4
Der Vorstand verteilt seine Zuständigkeiten folgendermaßen:
Obmann/Obfrau
– Vertretung des EV nach außen
– Erster Ansprechpartner für Mitglieder, Schulleitung,
Lehrkörper und Schüler
– Identifikation von Themen, die im allgemeinen Interesse
der Mitglieder sind und Erarbeitung von Lösungen
– Aufgriff organisatorischer und inhaltlicher Fragen der
Schule und Organisation von deren Diskussion
– Organisation von Veranstaltungen des EV gemeinsam mit
dem Schriftführer
– Vertretung des EV im Rahmen der gesetzlich
vorgesehenen Gremien (SGA gemeinsam mit den
anderen dorthin entsandten Vorstandsmitgliedern)
– Herbeiführung demokratischer Meinungsbildung der
Organe des EV zu Fragen, in denen der EV die Meinung
der Eltern zu vertreten hat
– Abgabe aller Willens- und Wissenserklärungen des EV
gemeinsam mit dem Schriftführer
– Verfügung über die Mittel des EV im Rahmen der
Kompetenzregelung gemeinsam mit dem Kassier
Schriftführer
– Protokollierung aller Sitzungen der HV, des EA und des
Vorstandes
– Herbeiführung schriftlicher Vorstandsbeschlüsse auf
Verlangen eines Vorstandsmitgliedes
– Gestaltung und Wartung der home page des EV
– Erfassung der Mitglieder des EA und Beirates und
Wartung dieser Liste
– Einladungen zu allen Sitzungen des EV (HV, EA,
Vorstand)
– Abstimmung von Terminen und Tagesordnungen mit dem
Obmann
– Organisation von Veranstaltungen des EV gemeinsammit
dem Obmann
– Abgabe aller Willens- und Wissenserklärungen des EV
gemeinsam mit dem Obmann
Kassier
– Einforderung der Mitgliedsbeiträge
– Buchführung und Rechnungslegung
– Verwaltung der finanziellen Mittel des EV auf Basis der
Entscheidungen von Vorstand und EA
– Kontrolle der geförderten Projekte
– Verwaltung der Unterstützungen für bedürftige Schüler im
Rahmen der vom Vorstand übertragenen Kompetenzen
– Verfügung über die Mittel des EV im Rahmen der
Kompetenzregelung gemeinsam mit dem Obmann
§ 5
Kompetenzen
Jeweils gültig für den Einzelfall
– Mittelverfügung bis € 2.500.- = Obmann allein
– Mittelverfügung bis € 5.000.- = Obmann gemeinsam mit
Schriftführer oder Kassier
– Mittelverfügung bis € 10.000.- = Gesamtvorstand
– Mittelverfügung über € 10.000.- Gesamtvorstand mit
Zustimmung des EA
§ 6
Vorstandsentscheidungen bedürfen der einfachen
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Obmanns den Ausschlag. Stellvertreter sind nur in Abwesenheit
des Obmannes ausschlaggebend.
Vorstandssitzungen sind vom Obmann einzuberufen, wenn dies
von einem Vorstandsmitglied verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest 3
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Abstimmungen auf schriftlichem Weg (auch per E Mail) sind
zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht (eine
Sitzung verlangt). Für die Gültigkeit ist aber erforderlich, dass
sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder daran
beteiligt. Eine Frist von 5 Tagen für die Äußerung ist
vorzusehen.
§ 7
Hinsichtlich aller Regelungen der GO haben die jeweiligen
Stellvertreter die Rechte und Pflichten desjenigen,den sie
vertreten. Diesem gegenüber haben sie beratende und
unterstützende Funktion.
§ 8
Beirat:
Der Vorstand wird die Bildung eines Beirates unterstützen.
Als Beirat kann ein Gremium gebildet werden, in dasaus den
Mitgliedern jeweils 2 Vertreter jeder Abteilung gewählt werden.
Dafür sollten sich die Mitglieder/Eltern der einzelnen Klassen
formieren, jeweils einen Vertreter ihrer Klasse in ein
Abteilungswahlkomitee entsenden, das aus seiner Mitte 2
Abteilungsvertreter wählt.
Die Abteilungsvertreter sind dem Vorstand des EV
(Schriftführer) bekannt zu geben und bilden den Beirat.
Der Beirat ist zu allen Sitzungen des EA einzuladenund hat
dort das Recht auf Meinungsäußerung, wobei die Beiräte
jeweils die Anliegen der von ihnen vertretenen Abteilung zur
Sprache bringen.
Stimmrecht haben die Beiräte als EA, dem sie automatisch
angehören.
Wenn die Mitglieder auf die Entsendung von Vertretern der
Abteilung, in der ihre Kinder unterrichtet werden verzichten,
wird der Vorstand dennoch um Interessensausgleich bemüht
sein.
Wien, am 20. Oktober 2009
Obmann
Geschäftsordnung zum Herunterladen