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EV Statuten

STATUTEN
des
ELTERNVEREINS

Der
Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt

Technikerstrasse 1-5
2340 Mödling
In der Fassung Oktober 2009

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
(1) Der Verein führt den Namen ELTERNVEREIN der Höheren Technischen
Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt Mödling.
(2) Er hat seinen Sitz in 2340 Mödling, Technikerstrasse 1-5, Postfach 209
und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Der Verein ist Mitglied des Vereines zur Förderung der HTL Mödling.

§ 2 Vereinszweck:
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat die
Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und
Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die, im Sinne einer
funktionierenden Schulpartnerschaft notwendige Zusammenarbeit von
Eltern und Schule zu unterstützen, insbesondere:
a. die Wahrung aller dem Elternverein gem. den Bestimmungen des
SchuG zustehenden Rechte;
b. die Unterstützung der Eltern, bzw. der Erziehungsberechtigten bei
der Geltendmachung der ihnen nach dem SchuG zustehenden Rechte;
c. in Zusammenwirken mit dem Schulleiter, den Lehrern und den
Vertretern der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten im
Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) der Schule, die Erziehung und
den Unterricht der Kinder dieser Schule in jeder geeigneten Weise zu
fördern;
d. das Verständnis der Eltern für die von der Schule durchgeführte
und zu leistende Erziehungs- und Unterrichtsarbeit zu vertiefen und die
erzieherischen Maßnahmen des Elternhauses mit denender Schule in
Einklang zu bringen;
e. die notwendige Zusammenarbeit von Schule und Elternhaus mit
den Einrichtungen der öffentlichen Berufsberatung zu fördern;
f. im Bedarfsfall bei der Fürsorgetätigkeit zugunsten bedürftiger Kinder
der Schule mitzuwirken, insbesondere in Fällen der Gefährdung des
Schulbesuches und gegebenenfalls über den unmittelbaren
Schulbereich hinausgehende Interessen der Kinder zu unterstützen.
g. die Schule bei der Finanzierung unterrichtsnotwendiger Anschaffungen,
die nicht aus Mitteln des Schulbudgets finanziert werden können, zu
unterstützen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. (2)und (3) angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a. die Einbringung von Vorschlägen und Anregungen betreffend die
Verbesserung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule und die
Diskussion darüber mit Direktion, Lehrkörper und gegebenenfalls
Schulaufsichtsbehörde;
b. die Abhaltung von Zusammenkünften der Eltern mitdem Lehrkörper zur
gemeinsamen Beratung von Fragen im Sinne des Abs. (1);
c. die Abhaltung von Vorträgen und Diskussions- bzw.
Informationsveranstaltungen bildender Art im Sinne des Abs. (1), wobei
Vortragende insbesondere aus folgendem Personenkreis
herangezogen werden können:
c.a Lehrkräfte der HTL Mödling
c.b die im Referentenverzeichnis des Landschulratesfür
Niederösterreich enthaltenen Referenten
c.c schulfremde Referenten mit Bewilligung der Schulbehörde erster
Instanz
c.d Vertreter der Elternvereinsverbände
(3) Die Aufbringung der finanziellen Mittel erfolgt:
a. über Mitgliedsbeiträge
b. aus Erträgnissen durch Veranstaltungen
c. durch Spenden und Sammlungen
(4) Von der Tätigkeit des Elternvereins ist ausgeschlossen:
a. die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse, wie z.B. Aufsichtsrecht
über die Lehrpersonen, Einmengung in Amtshandlungenusw.
b. die Erörterung parteipolitischer Angelegenheiten
c. jede regelmäßige Fürsorgetätigkeit

§ 4 Arten der Mitgliedschaft:
Mitglieder des Vereins können nur physische Personen werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft:
(1) Mitglieder des Elternvereines sind Eltern bzw. Erziehungsberechtigte
jener Kinder, die die HTL Mödling besuchen und die den
Mitgliedsbeitrag pünktlich und zwar binnen 14 Tagenab Zugang des
Zahlscheines entrichtet haben. Für den Begriff der Eltern bzw. der
Erziehungsberechtigten sind die Bestimmungen des SchuG, sowie des
ABGB anzuwenden.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang derZahlung des
Mitgliedsbeitrages auf dem Konto des EV.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft:
(1) Die Mitgliedschaft erlischt, sobald das Kind aus der betreffenden Schule
ausscheidet.
(2) Mitglieder, die durch unehrenhaftes Verhalten oder grobe Verletzung
der Mitgliedspflichten den Vereinszweck schädigen, können mit
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(3) Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag im Folgejahr nicht pünktlich
bezahlen, verlieren automatisch ihre Mitgliedschaft.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen und die Einrichtungen und Leistungen des Vereines zu
beanspruchen.
(2) In der Hauptversammlung stehen den Mitgliederndas Stimmrecht,
sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.
(3) Mindestens ein Drittel der Mitglieder kann vom Vorstand die
Einberufung einer Hauptversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Hauptversammlung vom
Vorstand über die Tätigkeit des Vereines und über die finanzielle
Gebarung informiert zu werden. Wenn es jedoch mindestens ein
zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt, so ist der
Vorstand verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auchaußerhalb der
Hauptversammlung und zwar binnen vier Wochen ab demEinlangen
des Verlangens entsprechend zu informieren.
(5) Lehrpersonen, deren Kinder die genannte Schule besuchen, haben die
gleichen Rechte, wie die übrigen Mitglieder.
(6) Besuchen die genannte Schule mehrere Kinder einer Familie, ist der
Mitgliedsbeitrag nur einmal zu entrichten. Die weiteren Schüler dieser
Familie haben den Elternverein jedoch davon in Kenntnis zu setzen,
welcher Geschwisterteil in welcher Klasse den Mitgliedsbeitrag
entrichtet.
(7) Der Vorstand kann in berücksichtigungswürdigen Fällen von der
Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise für jeweils ein
Schuljahr befreien.
(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und
der Zweck des Vereines leiden könnten.
(9) Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten.
(10) Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge, in der von der
Hauptversammlung beschlossenen Höhe, verpflichtet.
(11) In Bezug auf § 7 Abs.3 und 4, § 9 Abs.2 lit.c sowie § 15 Abs.4 ist das
Quorum auf Basis der von den Mitgliedern vertretenen Kinder zu
bemessen.

§ 8: Vereinsorgane:
(1) Organe des Vereines sind:
a die Hauptversammlung,
b der Elternausschuss
c der Vorstand, bestehend aus:
– dem Obmann/der Obfrau und dessen/deren ein oder zwei
StellvertreterInnen
– dem/der KassierIn und dessen/deren StellvertreterIn
– dem/der SchriftführerIn und dessen/deren StellvertreterIn
d der/die erste und zweite RechnungsprüferIn
(2) Die Geschäfte des Elternvereins werden geführt vom:
a Vorstand, in der o.a. Besetzung
b Elternausschuss

§ 9 Hauptversammlung:
(1) Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet in
der Regel alljährlich im September oder Oktober statt.
(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf
a. Beschluss des Vorstandes
b. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung
c. auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der
Mitglieder oder
d. auf Verlangen der RechnungsprüferInnen (§ 21 Abs.5 erster Satz
VereinsG)
e. Beschluss der/eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs.5zweiter Satz
VereinsG, § 11 Abs.2 der Statuten))
f. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs.2 letzter
Satz der Statuten)
stattzufinden.
In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche
Hauptversammlung längstens einen Monat nach Einlangen des
Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen
Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor
dem Termin schriftlich (§ 20) einzuladen. Die Anberaumung der
Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs.1 und Abs.2, lit.a, – d),
durch die Rechnungsprüfer (Abs.2, lit e) oder durcheinen gerichtlich
bestellten Kurator (Abs.2, lit f).
(4) Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem
Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels
Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über
a einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung;
b Anträge gem. Abs. 4 oder
c Anträge gem. § 10 Abs. 2 der Statuten
können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
(6) Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach § 7 derStatuten. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechtes ist unzulässig. Die Hauptversammlung ist bei
statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen
Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert,
oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(8) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in
dessen/deren Verhinderung sein/ihre StellvertreterIn. Wenn auch
dieser/diese verhindert ist, so führt das an Jahrenälteste, anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Hauptversammlung:
(1) Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Obmannes/der
Obfrau über das abgelaufene Vereinsjahr;
b Entgegennahme des Berichtes des Kassiers über die
Geldgebarung des Vereines im abgelaufenen Jahr;
c Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer;
d Entlastung des Vorstandes
e Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer für
die Dauer eines Jahres, wobei eine Wiederwahl zulässig ist;
wählbar sind bei der Wahl persönlich anwesende Mitglieder oder
ehemalige Mitglieder;
f Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge für das
laufende Jahr, sowie für das Folgejahr:
g Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereines;
h Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß
eingebrachte Anträge des Vorstandes bzw. der Mitglieder gem.
Abs. 2.
(2) Selbständige Anträge von Mitgliedern, die bei der Hauptversammlung
verhandelt werden sollen, sind gem. § 9 Abs. 4 der Statuten
einzubringen. Anträge, die zu diesem Zeitpunkt nicht beim Vorstand
eingelangt sind, sind nicht zu behandeln, außer dieHauptversammlung
beschließt mit einfacher Mehrheit die Behandlung dieser Anträge.

§ 11 Vorstand:
(1) Der Vorstand besteht aus sechs oder sieben Mitgliedern gem. § 8 Abs.1
lit.c.
(2) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand
hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung der nächsten Hauptversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar langeZeit aus, so ist
jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu
beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung
einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt einJahr; Wiederwahl ist
möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/der Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer StellvertreterIn schriftlich oder mündlich
einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert,
darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesendist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt der/die Stimme des/der Vorsitzenden den
Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e
StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem/der
zweiten StellvertreterIn, bei dessen/deren Verhinderung dem an Jahren
ältesten, anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied,
das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und
Rücktritt (Abs.10).
(9) Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung
des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines
Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der
Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses
als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung in den Fällen des
§ 9 Abs.1 und 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
(1) Der Obmann/die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der/die SchriftführerIn unterstützt den Obmann/die Obfrau bei der
Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift
des Obmanns/der Obfrau und des Schriftführers /der Schriftführerin, in
Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des
Obmanns/der Obfrau und des Kassiers /der Kassierin.Da die
Kassaführung des Vereines jedoch mit den elektronischen
Möglichkeiten (electronic banking) ermöglicht werden soll, wird für
diesen Fall von einer Kollektivzeichnung abgesehen.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen
der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu
vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in
Abs.2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung
oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfendiese jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und
im Vorstand.
(6) Der/die SchriftführerIn führt die Protokolle der Hauptversammlung und
des Vorstandes.
(7) Der Kassier/ die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereines verantwortlich.
(8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes/ der
Obfrau, des Schriftführers/ der Schriftführerin oder des Kassiers/der
Kassierin ihre StellvertreterInnen.

§ 14 Rechnungsprüfer:
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für die
Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle, sowie
die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstandund der
Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Hauptversammlung. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs.8 bis10 sinngemäß.

§ 15 Elternausschuss:
(1) Dem Elternausschuss gehören alle Mitglieder an,die sich in der
Hauptversammlung dazu melden und ihre erforderlichen Daten (incl.
Einzahlungsbestätigung) dem Elternverein via home-page, E-mail oder
dem Schriftführer zur Verfügung stellen. Diese Anmeldung erfolgt
alljährlich binnen 14 Tagen nach der Hauptversammlung und ist
konstitutiv. Der Vorstand gehört dem Elternausschuss automatisch an.
(2) Die Ausschusssitzungen werden vom Vorstand mindestens zweimal
jährlich einberufen und vom Obmann/der Obfrau oder dessen/deren
StellvertreterIn geleitet. Die Einberufung der Ausschusssitzungen erfolgt
schriftlich gem §20 unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine
Woche vor der Sitzung.
(3) Der Elternausschuss ist auch einzuberufen, wennmindestens ein Drittel
der Mitglieder seine Einberufung verlangt.
(4) Der Elternausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens der
Obmann/die Obfrau, der/die SchriftführerIn, der Kassier/dieKassierin
oder deren StellvertreterInnen anwesend sind. Sind diese zur
festgesetzten Zeit nicht anwesend, so ist der Elternausschuss eine
halbe Stunde nach der festgesetzten Zeit beschlussfähig, wenn
mindesten 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Der Schulleiter und die von der Lehrerkonferenzgewählten Vertreter
des Lehrkörpers können jeweils über Einladung an den Sitzungen des
Elternausschusses in beratender Funktion teilnehmen. Ebenso können
auch andere Personen zur fachlichen Beratung eingeladen werden.
(6) Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Obmannes/der Obfrau den Ausschlag.
(7) Der Elternausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben
(Veranstaltungen, usw.) auch Mitglieder des Elternvereines oder Dritte
betrauen, die nicht dem Ausschuss angehören.

§ 16 Vertretung im Schulgemeinschaftsausschuss
Der Elternverein wird im Schulgemeinschaftsausschuss durch den Vorstand
vertreten.

§17 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein
Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung
durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 tagen seinerseits ein Mitglied desSchiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben
Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer
14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung –angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nurin einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit
der in § 9 Abs.7 der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit
beschlossen werden.
(2) Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwilligeAuflösung der
Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und in einer für amtliche
Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.
(3) Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des
Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie
auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen.
(4) Es ist vom abtretenden Vereinsvorstand (vom Liquidator) einem
Rechtsträger zu übergeben, der als gemeinnützig, mildtätig oder
kirchlich im Sinne der §§ 34 ff der BAO anerkannt ist und in der
Hauptversammlung bestimmt wurde.

§ 19 Salvaklausel
Wenn ein oder mehrere Punkte dieser Statuten durch Gesetzesänderungen
unanwendbar werden, bleiben die übrigen Punkte wirksam. Es sind jedoch
binnen Jahresfrist ab Bekanntwerden eines solchen Umstandes die Statuten
im erforderlichen Umfang abzuändern bzw. den neuen Gegebenheiten
anzupassen.

§ 20 Schriftlichkeit
Alle in diesen Statuten vorgesehenen Veröffentlichungen, Verständigungen
und Einladungen sind dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie durch
Veröffentlichung in der Home Page des Elternvereinsund Aushang im
Schaukasten des Elternvereins zeitgerecht veröffentlicht werden.
Zusätzlich sind diejenigen Mitglieder, die eine E Mail Adresse bekannt
gegeben haben (an die E Mail Adresse des Elternvereins oder durch
Registrierung auf der Home Page des Elternvereins),an diese zu
verständigen.

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